Markisen, Haustüren, Fenster und mehr!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Profilbau Scheil GmbH Stand 01.04.2022

§ 1 Auftragnehmer

Profilbau Scheil GmbH Auf dem Hüls 1 40822 Mettmann Telefon: +49 (0) 2104 – 8104237 Telefax: +49 (0) 2104 – 8196518 Eingetragen im Amtsgericht Wuppertal unter: HRB 32643 USt-IdNr.: DE192342381 Geschäftsführer: Marc Scheil, Christian Meyer

§ 2 Geltungsbereich

  1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Die zwischen dem Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Lieferung und gegebenenfalls Montage von Waren getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserem schriftlichen Angebot und dem Vertrag (Auftragserteilung).
  3. Unser Verkaufs- und Beratungs- sowie Montagepersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserem schriftlichen Angebot und dem Vertrag abweichen.

§ 3 Beschaffenheit der Ware, Qualitätskriterien

  1. Alle Muster, Proben und Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware wieder. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Eine Bezugnahme auf Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dies ist ausdrücklich als Zusicherung vereinbart.
  2. Statik im Fensterbau: Soweit der Kunde uns gegenüber vor Vertragsschluss keine abweichenden Angaben macht, wird der Ware eine Einbauhöhe bis 10 Meter(Differenzhöhe zwischen Geländeoberkante und Oberkante Blendrahmen), eine Windlastzone 2 sowie eine Geländekategorie Binnenland, zugrunde gelegt.
  3. Qualitätskriterien:
    1. Durch den Herstellungsprozess bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Profilstärken, Gewicht, Farbtönen und Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Zumutbare Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern die genaue Einhaltung von Maßen und Formen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Keine Mängel sind beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern: farbige Spiegelungen (Interferenzen) bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“), Verzerrungen des äußeren Spiegelbilds („Doppelscheibeneffekte) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern.Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten sowie im Internet-Auftritt sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine zugesicherten Eigenschaften und keine garantierte Beschaffenheit.
      • Glas Bei Funktionsgläsern, wie einbruchhemmenden Verglasungen und Dreifachverglasungen können Fehler und Einschlüsse in der Glasfläche fertigungsbedingt nicht ausgeschlossen werden und sie stellen je nach Größe und Lage keine Reklamationsgrund dar.Die Qualität des Flachglases wird nach Art und Anzahl der auftretenden Glasfehler bestimmt. Die Richtlinien für die Beurteilung der visuellen Qualität für Glas für das Bauwesen gilt für die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche. Die Beurteilung von Fehlern findet nach den Richtlinien und Kriterien der folgenden Institute statt: Technischer Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar sowie Technischer Ausschuss des Bundesverbands Flachglas e.V., Troisdorf in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
      • Oberflächen Die Qualität von Oberflächen, wie Lackierung, Folierung, Kunststoffoberflächen oder Pulverbeschichtungen richtet sich nach der „Richtlinie zur visuellen Beurteilung beschichteter Oberflächen“ und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
      • Einbruchschutz Fenster und Haustüren, welche von Einbrechern gut erreichbar sind, sollten mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. einbruchhemmenden Beschlägen und Sicherheitsverglasungen ausgerüstet werden. Dies stellt Sonderzubehör dar, welches mit zusätzlichen Kosten verbunden und nicht in der Standardausführung enthalten ist.
      • Markisen Markisen sind in erster Linie Schattenspender und erst ab einem Neigungswinkel von 14 Grad so montiert, dass Wassersackbildungen auf dem Markisentuch und damit einhergehende Beschädigungen des Markisentuchs bzw. der gesamten Markisenanlage vermieden werden können. Bei Wassersackbildungen können die gesamte Markisenanlage und das Tuch somit beschädigt werden. Diese Wassersackbildungen müssen deswegen unbedingt vermieden werden. Damit jedoch ein Mindestneigungswinkel der Markise von 14 Grad zur Vermeidung von Wassersackbildungen erreicht werden kann, muss eine bestimmte Mindestmontagehöhe für die Markise vor Ort am Gebäude vorliegen.Diese Mindestmontagehöhe ist häufig aufgrund der vorhandenen baulichen Gegebenheiten nicht gegeben, sodass eben der Mindestneigungswinkel von 14 Grad nicht erreicht werden und das Wasser deswegen bei Regen nicht oder nicht ausreichend von der Markise ablaufen kann. Deswegen wird es häufig bei Regen zu Wassersackbildungen auf der Markise kommen. Aufgrund der vorbezeichneten häufig vorkommenden zu geringen Montagehöhe wird der Neigungswinkel der Markise von 14 Grad in ausgefahrenem Zustand häufig dann nicht erreicht. Dies hat zur Folge, dass die Markise bei Regen zwingend und unbedingt eingefahren werden muss und auch nicht unbeaufsichtigt in ausgefahrenem Zustand belassen werden darf, um Beschädigungen der gesamten Markisenanlage durch Wassersackbildungen zu vermeiden. Falls dies nicht geschieht und nicht beachtet wird, kann sich bei Regen Wasser in der Markise sammeln (Wassersackbildung) und zur Beschädigung der Markise sowohl am Tuch als auch an den Markisengelenkarmen oder den Markisengestellen und den vorhandenen motorischen Antrieben führen. Zusätzlich und völlig unabhängig von dem vorherigen Thema weist die Profilbau Scheil GmbH darauf hin, dass Graubrüche, Knick- und Wickelfalten sowie Welligkeit im Saum- und Nahtbereich nicht ausgeschlossen werden können und letztlich unvermeidbar sind. Solche Erscheinungen stellen keinen Mangel dar. Markisen sind somit in erster Linie Schattenspender und erst ab 14 Grad Gefälle/Neigung wasserdicht. Wassersackbildungen bei zu geringer Neigung können Markise und Tuch beschädigen und müssen vermieden werden. Ist eine Montage der Markise mit ausreichendem Gefälle aufgrund zu geringer Montagehöhe und dadurch bedingter zu geringer Durchgangshöhe nicht möglich, so trifft den Kunden im Betrieb eine erhöhte Sorgfaltspflicht: die Markise muss bei Regen immer eingefahren und beaufsichtigt werden, um Schäden zu vermeiden. Graubrüche, Knick- und Wickelfalten sowie Welligkeit im Saum- und Nahtbereich können nicht ausgeschlossen werden und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Profilbau Scheil GmbH wird insoweit von ihrer verschuldensunabhängigen werkvertraglichen Erfolgshaftung freigestellt und wird aus der Mängelhaftungspflicht entlassen für alle Mängel und Folgeschäden, die daraus entstehen, dass die Markise mit einem geringeren Neigungswinkel als 14 Grand eingebaut wird. Im Hinblick auf den geringeren Neigungswinkel der Markisen unterhalb von 14 Grad und zusätzlich bezüglich Graubrüchen, Knick- und Wickelfalten sowie Welligkeit im Saum- und Nahtbereich wird zwischen dem Kunden und der Profilbau Scheil GmbH vereinbart, dass diese keinen Fehler oder Mangel im Sinne des abgeschlossenen Vertrages darstellten. Hierzu werden die Richtlinien des Bundesverbandes Konfektion Technischer Textilien e.V. in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung herangezogen. Markisen und auch Großflächenbeschattungen über Terrassen von mehr als 30 m² Größe und einer Tiefe von mehr als 4,50 m, und Markisen und auch Großflächenbeschattungen über Balkonen von mehr als 30 m² Größe bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung. Diese Baugenehmigung ist durch den Kunden selbst mit Hilfe eines Architekten zu beantragen und vorzulegen. Zusätzlich lösen solche Markisen und Großflächenbeschattungsanlagen sehr wahrscheinlich Bauabstandsflächen aus und bedürfen nachbarlicher Zustimmungen. Dies muss ein Architekt klären. Die Profilbau Scheil GmbH ist nicht bauvorlageberechtigt und kann und darf keine Bauanträge stellen und somit hierzu nicht behilflich sein. Ebenso wenig kann die Profilbau Scheil GmbH prüfen, ob die Einhaltung von Bauabstandsflächen bzw. nachbarliche Zustimmungen für die Markisen etc. notwendig sind. Ebenso weist die die Profilbau Scheil GmbH darauf hin, dass im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft womöglich Markisen und Schattenspender auf Balkonen oder Terrassen einer wohnungseigentumsrechtlichen Genehmigung/Zustimmung bedürfen. Wird eine solche Markise ohne öffentlich-rechtliche Baugenehmigung und/ oder ohne Einhaltung von gegebenenfalls notwendigen Bauabstandsflächen errichtet, so kann dies zu Bußgeldern und ggf. zu einer Rückbauverpflichtung führen. Ebenso kann eine mangelnde wohnungseigentumsrechtliche Gestattung zu einer Rückbauverpflichtung führen. Die Profilbau Scheil GmbH wird insoweit von Ihrer verschuldensunabhängigen werkvertraglichen Erfolgshaftung freigestellt und wird aus der Mängelhaftungspflicht entlassen für alle Mängel und Folgeschäden, die daraus entstehen, dass die Markise ohne Baugenehmigung und gegebenenfalls ohne Einhaltung von Bauabstandsflächen und ohne wohnungseigentumsrechtliche Gestattung errichtet wird.

Im Hinblick auf die oben genannten Sachverhalte (mangelnde vorliegende Baugenehmigung, keine Einhaltung von gegebenenfalls notwendigen Bauabstandsflächen, mögliche Notwendigkeit einer wohnungseigentumsrechtlichen Genehmigung) wird mit der Profilbau Scheil GmbH vereinbart, dass diese keinen Fehler oder Mangel im Sinne des zwischen dem Kunden, und der Profilbau Scheil GmbH abgeschlossenen Vertrages darstellen.

Eventuell anfallende Fundamentarbeiten müssen durch den Kunden erbracht werden und sind nicht in unserem Auftragsumfang enthalten.

Bei einem reinen Markisentuchaustausch kann keine Gewährleistung oder Haftung für Folgeschäden an den vorhandenen Markisengelenkarmen, und den Markisengestellen sowie den vorhandenen motorischen Antrieben übernommen werden, da solche Folgeschäden grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.

Auch bei einem reinen Austausch des Markisenmotors und der Seil- oder Bandmechanik, letzteres bezogen auf Seilgegenzugsysteme z.B. einer Wintergartenmarkise kann keine Gewährleistung oder Haftung für Folgeschäden betreffend die Markisengelenkarme und die Markisengestelle sowie an dem Markisentuch bzw. den jeweils anderen Komponenten der gesamten Markise übernommen werden, da solche Folgeschäden grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.

Die Profilbau Scheil GmbH wird insoweit von ihrer verschuldensunabhängigen werkvertraglichen Erfolgshaftung freigestellt und wird aus der Mängelhaftungspflicht entlassen für alle Mängel und Folgeschäden, die bei einem Markisentuchaustausch an den Markisengelenkarmen, den Markisengestellen sowie den vorhandenen motorischen Antrieben entstehen.

Ebenfalls wird die Profilbau Scheil GmbH von ihrer verschuldensunabhängigen werkvertraglichen Erfolgshaftung freigestellt und wird aus der Mängelhaftungspflicht entlassen für alle Mängel und Folgeschäden, die bei einem reinen Austausch des Markisenmotors und/oder der Seil- oder Bandmechanik an den Markisengelenkarmen und den Markisengestellen sowie an dem Markisentuch bzw. an allen anderen jeweiligen Komponenten der Markise entstehen.

Im Hinblick auf die oben genannten Sachverhalte wird zwischen dem Kunden und der Profilbau Scheil GmbH vereinbart, dass diese Folgeschäden keinen Fehler oder Mangel im Sinne des zwischen dem Kunden, und der Profilbau Scheil GmbH abgeschlossenen Vertrages darstellen.

      • Rollladen:Rollladenpanzer laufen beweglich in Führungsschienen, um z.B. Ausdehnungen bei Hitze zu ermöglichen. Leichter Lichteinfall seitlich und unterhalb im heruntergefahrenen Zustand sind nicht komplett vermeidbar. Bei Rollladenpanzerausführungen in PVC können langfristig erhöhte Wickelgeräusche entstehen. Bei Windeinwirkung sind Bewegungsgeräusche nicht auszuschließen.Durch das Auf- und Abwickeln von Rollladenpanzern kann partiell Oberflächenabrieb entstehen, da die Aluminiumlamellen aneinander reiben. Gebrauchsspuren können bereits nach dem ersten Betätigen auftreten. Der Abrieb kann durch umweltbedingte Ablagerungen (z.B. Staub, Sand, Ruß) auf den Profilen verstärkt werden. Um Gebrauchsspuren möglichst gering zu halten, ist eine regelmäßige Reinigung (bis zu 4- 6 Mal im Jahr) mit Wasser zu empfehlen. Ein möglicher Farbabrieb auf der Panzeroberfläche und Druckstellen durch Panzeraufhängungen sind Ergebnis des normalen Betriebs, nicht zu vermeiden und stellen deshalb keine Reklamationsgrund dar. Raffstore- und Jalousettenanlagen sind frei hängende Beschattungen, welche z.B. bei Windeinwirkung erhöhte Geräusche entwickeln können. Die Profilbau Scheil GmbH wird insoweit von Ihrer verschuldensunabhängigen werkvertraglichen Erfolgshaftung frei und wird aus der Mängelhaftungspflicht entlassen für die folgenden und oben beschriebenen Erscheinungen, Mängel und Folgeschäden, die sich aus dem Einbau der neuen Rollladenpanzer/Vorbaurollladen/Raffstore- oder Jalousetten-Anlagen ergeben und die bauartbedingt nicht vermeidbar sind, nämlich:
        • dass Rollladenpanzer beweglich in Führungsschienen laufen, um z.B. Ausdehnungen bei Hitze zu ermöglichen,
        • dass leichter Lichteinfall seitlich und unterhalb im heruntergefahrenen Zustand nicht komplett vermeidbar sind,
        • dass bei Rollladenpanzerausführungen in PVC langfristig erhöhte Wickelgeräusche entstehen können,
        • dass bei Windeinwirkung Bewegungsgeräusche nicht auszuschließen sind,
        • dass durch das Auf- und Abwickeln von Rollladenpanzern partiell Oberflächenabrieb entstehen kann, da die Aluminiumlamellen aneinander reiben,
        • dass Gebrauchsspuren bereits nach dem ersten Betätigen auftreten können,
        • dass der Abrieb durch umweltbedingte Ablagerungen (z.B. Staub, Sand, Ruß) auf den Profilen verstärkt werden kann,
        • dass um Gebrauchsspuren möglichst gering zu halten, eine regelmäßige Reinigung (bis zu 4- 6 Mal im Jahr) mit Wasser zu empfehlen ist,
        • dass ein möglicher Farbabrieb auf der Panzeroberfläche und Druckstellen durch Panzeraufhängungen Ergebnis des normalen Betriebs sind, nicht zu vermeiden sind und deshalb keine Reklamationsgründe darstellen,
        • dass Raffstore- und Jalousettenanlagen frei hängende Beschattungen sind, welche z.B. bei Windeinwirkung erhöhte Geräusche entwickeln können.
        Im Hinblick auf die vorgenannten genannten Sachverhalte wird zwischen dem Kunden und der Profilbau Scheil GmbH vereinbart, dass diese keinen Fehler oder Mangel im Sinne des zwischen dem Kunden, und der Profilbau Scheil GmbH abgeschlossenen Vertrages darstellen. Für alle unserer Produkte gilt: Elektrische Anschlüsse und verdrahtete Schalter oder Zeitschaltuhren müssen bauseitig durch den Kunden auf dessen Kosten durch eine Elektrofachkraft installiert werden und sind nicht in unserem Auftragsumfang enthalten. An die von uns eingebauten Produkte angrenzende Fliesen und Wandanschlüsse wie Tapeten oder geputzte und gespachtelte Flächen können trotz sorgsamer Demontage Beschädigungen davontragen, welche nicht vermeidbar sind. In diesen Fällen sind die Nacharbeiten bauseits durch den Kunden auf dessen Kosten z.B. bei einem Fliesenleger oder Maler zu beauftragen. Anschlüsse im Bodenbereich bei Türen und bodentiefen Fenstern müssen bauseits durch einen Dachdecker von außen abgedichtet werden.
      • Türen vom bzw. zum Außenbereich/Abweichung von DIN-Normen und Haftungsfreistellung bei Türen aller Art:

Beim Einbau neuer Türen, z.B. Eingangs- und Ausgangstüren und (Dach-) Terrassentüren oder Balkontüren vom bzw. zum Außenbereich ist eine Türanschlusshöhe von mindestens 15 cm über der Oberkante des Außenfußbodens vorgeschrieben und muss vorhanden sein. Wird diese vorgenannte Mindesthöhendifferenz nicht bauseits durch unterschiedliche Fußbodenhöhen im Innen- und Außenbereich vorgefunden oder durch Einbau eines 15 cm hohen Türschwellenerhöhungsprofils/ einer Blendrahmenverbreiterung nachträglich erreicht, so kann der Anschluss nicht DIN-konform hergestellt werden. Es droht Wassereintritt in das Gebäude z.B. bei Schlagregen oder beim Auftauen einer Schneeverwehung.

Der Türschwellenbereich ist dann immer zusätzlich, neben der Einhaltung der notwendigen Mindesthöhendifferenz von mindestens 15 cm von außen von einem anderen Fachunternehmer (z.B. Dachdecker) nach Einbau des Türschwellenerhöhungsprofils/ einer Blendrahmenverbreiterung oder im Bereich der mindestens 15 cm im Bestand fachgerecht abzudichten, um Wassereintritte zu vermeiden. Diese Arbeiten kann und darf die Profilbau Scheil GmbH nicht durchführen und sind deswegen vom Auftraggeber mittels eines Drittunternehmens unverzüglich selbst zu erbringen.

Nach landesrechtlichen Vorschriften werden zum Teil barrierefreie Übergänge gefordert. Nach der Flachdachrichtlinie handelt es sich um abdichtungstechnische Sonderkonstruktionen, wenn ein schwellenfreier Übergang hergestellt wird. Es gibt hierzu derzeit keine technische Regel, die sich als allgemein anerkannte Regel der Technik herausgebildet hat. Es kann nicht einerseits Barrierefreiheit und andererseits eine ausreichende Türanschlusshöhe von mindestens 15 cm geliefert werden.

Das Türschwellenerhöhungsprofil/ die Blendrahmenverbreiterung von mindestens 15 cm Höhe kann und wird von der Profilbau Scheil GmbH bei entsprechender Beauftragung errichtet werden. Dann muss jedoch anschließend, nach Abschluss der Arbeiten der Profilbau Scheil GmbH zusätzlich eine fachgerechte Abdichtung der Erhöhung von mindestens 15 cm durch ein Fachunternehmen (zum Beispiel durch ein Dachdeckerunternehmen) von außen durchgeführt werden. Die Eindichtungsarbeiten bzw. Abdichtungsarbeiten können und werden nicht von der Profilbau Scheil GmbH ausgeführt, sondern müssen von dem Kunden durch Einschaltung eines Fachunternehmens unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten der Profilbau Scheil GmbH erbracht werden.

Die Flachdachrichtlinien und DIN-Normen (z.B. DIN 18195) fordern an Eingangs- und (Dach) Terrassenausgangstüren somit eine Türanschlusshöhe von mindestens 15 cm. Wird diese Höhendifferenz nicht bauseits durch unterschiedliche Fußbodenhöhen im Innen- und Außenbereich vorgefunden oder durch Montage eines 15 cm hohen Türschwellenerhöhungsprofils/ einer Blendrahmenverbreiterung erfüllt, so kann der Anschluss nicht DIN-konform hergestellt werden. Der Schwellenbereich des Türelements ist immer in gesondertem Auftrag des Kunden durch einen Fachunternehmer z.B. mittels eines Folienanschlusses abzudichten. Weiterhin ist ggf. bauseits eine Entwässerungsrinne mit Abdeckblech außen vor der Tür anzubringen. Nach landesrechtlichen Vorschriften werden zum Teil barrierefreie Übergänge gefordert. Nach der Flachdachrichtlinie handelt es sich um abdichtungstechnische Sonderkonstruktionen, wenn ein schwellenfreier Übergang hergestellt wird. Es gibt hierzu derzeit keine Technische Regel, die sich als allgemein anerkannte Regel der Technik herausgebildet hat.

Die oben genannten formalen DIN-Abweichungen, Abweichungen von den Vorschriften zur Barrierefreiheit sowie von der Flachdachrichtlinien stellen keinen Mangel der Werkleistung der Profilbau Scheil GmbH dar. Der Kunde stellt die Profilbau Scheil GmbH wegen der formalen Nichteinhaltung der DIN 18195, der Vorschriften zur Barrierefreiheit sowie der Flachdachrichtlinien von Mängelansprüchen und Mangelfolgeschäden frei.

§ 4 Vertragsschluss, aufschiebende Bedingung

  1. Unsere in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbe- und Angebotsmaterial oder auf unserer Website enthaltenen Angebote, Abbildungen, Zeichnungen und Angaben sind freibleibend und unverbindlich, soweit diese nicht von uns ausdrücklichals verbindlich bezeichnet worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich unserer Angaben im Rahmen von telefonischen Verkaufsgesprächen.
  2. Die Präsentationen, Bewerbungen und Angaben auf unserer Website stellen insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die Waren nach Maßgabe des nachfolgenden§ 4 Abs. 3 Satz 3 zu bestellen. (sog. invitatio ad offerendum)
  3. Der Kunde kann im Rahmen von telefonischen Verkaufsgesprächen seine persönlichen und individuellen Spezifikationen für die gewünschte Ware angeben. Ein Vertragsschluss erfolgt durch oder im Rahmen eines solchen telefonischen Gespräches nicht. Der Vertrag kommt schriftlich oder in Textform, § 126b BGB, im Sinne des nachfolgenden § 4 Abs. 4 zustande. Im Fall einer Anzahlung gilt § 4 Abs. 5.
  4. Soweit der Vertrag nicht in unseren Geschäftsräumen abgeschlossen wird, erhält der Kunde auf seine Anfrage hin ein Vertragsdokument in Papierform (per Post und ggf. vorab als PDF Anhang per E-Mail) entsprechend den persönlichen Spezifikationen des Kunden zugesandt. Mit der Unterzeichnung und Zusendung des Vertragsdokumentes an uns erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware entsprechend unserem Angebot erwerben zu wollen und die bestellten Leistungen entgegennehmen zu wollen. Der Vertrag wird rechtsverbindlich jedoch erst durch die Bestätigung durch Unterschrift von uns (Annahmeerklärung/Bestätigung) abgeschlossen.Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist der Zugang unserer finalen Annahmeerklärung (Bestätigung) bei dem Kunden (per Post oder per E-Mail).
  5. Wir behalten uns das Recht vor, vom Kunden eine Anzahlung bis zur Höhe von 50% des Vertragswertes zu verlangen. Verlangen wir in unserem Angebot im Sinne von diesem § 4 Abs. 5 eine Anzahlung, so steht die Wirksamkeit des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde die im Einzelfall vereinbarte Anzahlung leistet und diese auf dem auf unserer Rechnung angegebenen Bankkonto gebucht ist. Die Höhe der Anzahlung wird von uns mit angeboten und nach Zugang des Vertrages bei uns gesondert in Rechnung gestellt (Anzahlungssrechnung). Sie ist innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Anzahlungsrechnung beim Kunden zu zahlen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so kann die Bedingung nicht mehr eintreten; in diesem Fall sind wir nicht mehr an unser Angebot und an den Vertrag gebunden.

§ 5 Informationspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E- Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, uns diese Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Macht der Kunde falsche Angaben zu den vorstehend genannten Daten, sind wir berechtigt, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, von diesem zurückzutreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E- Mail durch uns gewahrt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Preise, Zahlung

  1. Für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung übernehmen wir keine Haftung.
  2. Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kaufpreis besteht aus dem Preis für die Ware einschließlich Anlieferung (Lieferpreis) und, soweit vereinbart, aus dem Preis für die Montage (Montagepreis).
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung zu Skontofrist und Skontohöhe.
  4. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die von uns angebotenen Waren zu Beginn des Vertragsverhältnisses bei unserem Lieferanten bestellt werden müssen und dass diese nach den spezifischen und individuellen Vorgaben des Kunden hergestellt werden, mit der Folge, dass sie nicht anderweitig verwendbar sind, hat der Kunde eine Anzahlung zu leisten, soweit wir eine solche in unserem Angebot fordern.Die Anzahlung wird nach dem vorstehenden § 4 Abs. 5 abgerechnet und bezahlt. Die geleistete Anzahlung wird auf den Lieferpreis angerechnet.
  5. Bei Werklieferungsverträgen/Kaufverträgen: Der (gegebenenfalls abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung) geschuldete Rechnungsbetrag ist fällig und zu zahlen innerhalb von einer Woche ab Zugang der Rechnung bei dem Kunden, soweit nicht in unserem Angebot eine abweichende Zahlungsfrist angegeben wurde. Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der noch nicht bezahlte Kaufpreis ist während des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
  6. Bei Werkverträgen: die Schlussrechnung ist gemäß § 641 BGB sofort fällig nach erfolgter Abnahme. Abschlagszahlungen sind unter Beachtung von § 632a BGB sofort fällig ohne Abzug.
  7. Zahlungen können nur durch Überweisung auf das von uns in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto erfolgen.
  8. Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten sind, von uns anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
  9. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Abnahme und Teilabnahme

  1. Abnahme und Anspruch auf Teilabnahme: wir behalten uns bei teilbaren Leistungen das Recht vor, eine Teilabnahme zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, einen Abnahmetermin der fertig gestellten Leistungen oder Teilleistungen innerhalb von höchstens zwei Wochen ab Zugang unseres Abnahmeverlangens durchzuführen.
  2. Haben wir nach Fertigstellung des Werks oder eines Teils des Werks die Abnahme verlangt und verweigert der Kunde die Abnahme/Teilabnahme nicht innerhalb angemessener Frist unter Nennung mindestens eines Mangels, so gilt das Werk oder der Teil des Werks, dessen Abnahme verlangt wurde, gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

§ 9 Lieferung und Montage

  1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- und Montagezeit müssen schriftlich erfolgen. Von uns angegebene Lieferzeiträume berechnen sich von dem Zeitpunkt, zu dem sowohl der Vertrag wirksam abgeschlossen ist als auch die gegebenenfalls in unserem Angebot geforderte Anzahlung auf dem von uns in der Rechnung angegebenen Bankkonto gebucht ist (siehe hierzu den vorstehenden § 4) sowie die Widerrufsbelehrung unterzeichnet wurde und die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
  2. Sind keine verbindlichen Lieferzeiten vereinbart, so gilt das Folgende: die Lieferzeit für Markisen und Beschattungsanlagen kann je nach Werksauslastung und Aufwand mindestens 6 Wochen nach technischer Klärung sowie nach Ablauf von 2 Wochen nach Eingang der vom Kunden unterzeichneten Widerrufsbelehrung bei uns betragen. Die Lieferzeit für Fensterelemente kann je nach Werksauslastung, Auftragsumfang und Aufwand mindestens 6 Wochen nach technischer Klärung sowie nach Ablauf von 2 Wochen nach Eingang der vom Kunden unterzeichneten Widerrufsbelehrung bei uns betragen. Die Lieferzeit für Haustüren kann je nach Werksauslastung und Aufwand mindestens 8 Wochen nach technischer Klärung sowie nach Ablauf von 2 Wochen nach Eingang der vom Kunden unterzeichneten Widerrufsbelehrung bei uns betragen. Die Lieferzeit für Überdachungen kann je nach Werksauslastung und Aufwand mindestens 8 Wochen nach technischer Klärung sowie nach Ablauf von 2 Wochen nach Eingang der vom Kunden unterzeichneten Widerrufsbelehrung bei uns betragen.
  3. Ist die vom Kunden ausgewählte Leistung nicht verfügbar, so teilen wir dies dem Kunden unverzüglich mit. Ist bereits ein Vertragsschluss erfolgt, sind wir für den Fall der Nichtverfügbarkeit unserer Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktrittsrecht steht uns dann nicht zu, wenn wir die Verzögerung der Lieferung durch unseren Lieferanten zu vertreten haben. Eventuell bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden wir unverzüglich nach Rücktritt an diesen erstatten. Darüber hinaus gehende Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
  4. Der Versand und die etwaige Montage (soweit vereinbart) der Ware erfolgt durch uns oder ein Drittunternehmen. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung einschließlich Transportunternehmen, Monteur und Verpackung nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
  5. Das Versandrisiko tragen wir nur, wenn der Kunde Verbraucher ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden auf diesen Kunden über. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Aussonderung, spätestens jedoch mit Übergabe an den Transportunternehmer.
  6. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit das für den Kunden zumutbar ist. Versandkosten entstehen dem Kunden im Fall unserer Teillieferung nur für die erste Lieferung. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, berechnen wir für jede Teillieferung Versandkosten.
  8. Die Montage setzt voraus, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorgenommen hat, insbesondere dass der Kunde das zur Aufnahme der kaufvertraglichen Montageleistungen vorgesehene Bauwerk im geeigneten Zustand bereithält.
  9. Sollte der Kunde mit der Zahlung des bereits fälligen Lieferpreises im Verzug sein und trotz Nachfristsetzung nicht zahlen, behalten wir uns das Recht vor, die Erbringung von Montageleistungen von der Begleichung offener Rechnungspositionen abhängig zu machen.

§ 10 Annahmeverzug

  1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
  2. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht unbeschadet des vorstehenden § 9 Abs.5 in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 11 Mängelhaftung / Haftungsbeschränkungen

  1. Die Erneuerung von Fenstern und Türen führt aufgrund der höheren Isolierungswirkung und Abdichtung der Gebäudehülle zu Änderungen in der Gebäudephysik. Es ist zwingend vom Kunden ein Architekt, Bauphysiker als Sonderfachmann einzuschalten, um den Gebäudebestand sowie notwendige Begleitmaßnahmen (z.B. Dämmung, Lüftung, Beheizung) zu begutachten.Leistungen zum Einbau und zur Lieferung einer ggf. erforderlichen Zwangsentlüftung oder einer sonstigen maschinellen Entlüftung sind von der Profilbau Scheil GmbH nicht geschuldet.
  2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
  3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die Einschränkungen dieses § 11 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den Beschränkungen dieses § 10 unberührt. Die Beschränkungen nach diesem § 11 gelten auch nicht im Fall unserer Arglist oder wenn und soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernommen haben.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen; wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand eingetreten sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, merkantilen Minderwert von Gebäuden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

§ 12 Datenschutz

  1. Die Parteien bestätigen, dass sowohl das Zustandekommen dieses Vertrages als auch dessen Erfüllung die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl durch die eine als auch die andere Partei beinhaltet, welche dabei jeweils als Verantwortlicher handelt. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht abschließend, für personenbezogene Daten von Vertretern und Angestellten der Parteien, für personenbezogene Daten von deren Erfüllungsgehilfen und Lieferanten sowie für personenbezogene Daten von deren Angestellten, die für Folgendes benötigt werden:
    1. für die Aufnahme und die Unterhaltung von Kontakten während der Laufzeit des Vertrages, wobei die Vertragsparteien die Datenverarbeitung in diesem Fall entweder aufgrund ihres berechtigten Interesses oder aufgrund des berechtigten Interesses der anderen Partei vornehmen;
    2. für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen;
    3. für die Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen und/oder andere Zwecke, soweit diese eine Rechtsgrundlage haben, die im relevanten Kontext eine gesetzmäßige und auf Treu und Glauben basierende Verarbeitung ermöglicht.
  2. Die Parteien bestätigen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber regelmäßig auf einer der folgenden Rechtsgrundlagen erfolgt: (a) im Rahmen der Erfüllung eines von dem Auftragnehmer mit den betroffenen Personen geschlossenen Vertrages oder (b) auf Grundlage eines berechtigten Interesses des Auftragnehmers; ferner bestätigen die Parteien, dass die Verarbeitung solcher Daten durch den Auftraggeber in den meisten Fällen im legitimen Interesse des Auftragnehmers erfolgt.Wenn dem Auftraggeber vom Auftragnehmer personenbezogene Daten übermittelt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftragnehmer aufzufordern, den Auftraggeber dabei zu unterstützen, (i) den betroffenen Personen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diesen gemäß Artikel 14 der DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden müssen, und (ii) von den betroffenen Personen die dahingehende Empfangsbestätigung einzuholen, wobei es dem Auftraggeber obliegt, diese Informationen für den Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Parteien verpflichten sich, personenbezogene Daten gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere, aber nicht abschließend, der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) vom 7. April 2016, „vorstehend „DSGVO“) und dem für die Parteien einschlägigen Recht des entsprechenden EU-Mitgliedstaates, zu verarbeiten.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
  2. Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr
  3. Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

§ 14 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.